Dienstleistungen
Das Bayernportal mit seinen Dienstleistungen ist ein Portal der Landesregierung Bayern zu Informationen über staatliche und kommunale Behörden in Bayern und deren Leistungen. Sie können damit verschiedene Behördengänge rund um die Uhr vorbereiten und immer mehr Leistungen online abrufen.
Unter Formulare & Infos finden Sie weitere Anträge, Formulare und Informationen.
Erwachsenenadoption, Beantragung
Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie und der bzw. die Anzunehmende dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Beschreibung
Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag des bzw. der Annehmenden und des bzw. der Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem bzw. der Annehmenden und dem bzw. der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie des bzw. der Annehmenden führt.
Der Antrag auf Annahme eines Vorjährigen und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzungen
Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
- Dies ist der Fall, wenn bereits ein ElternKind-Verhältnis entstanden ist.
- Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
- der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
- rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben.
Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigerten die Zustimmung zur Adoption während der Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden.
Der Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden muss notariell beurkundet sein.
Es sind ferner die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen von folgenden Personen erforderlich:
- Annehmenden (Adoptiveltern)
- Angenommenen
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
Verfahrensablauf
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.
- Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
- Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
- Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
- Unterhaltsansprüche
- erbrechtliche Ansprüche
- Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
- Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs i. d. R. mindestens 3 Monate; ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher, notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden
-
schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
- Annehmenden (Adoptiveltern)
- Angenommenen
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
Kosten
- Kosten für die notarielle Beurkundung
- Gerichtskosten