Dienstleistungen: Markt Feucht

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Markt im Grünen -mit Tradition & Moderne
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Dienstleistungen

Das Bayernportal mit seinen Dienstleistungen ist ein Portal der Landesregierung Bayern zu Informationen über staatliche und kommunale Behörden in Bayern und deren Leistungen. Sie können damit verschiedene Behördengänge rund um die Uhr vorbereiten und immer mehr Leistungen online abrufen.

Unter Formulare & Infos finden Sie weitere Anträge, Formulare und Informationen.

Wohnungsgeberbestätigung, Vorlage

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Beschreibung

Der Wohnungsgeber ist seit 01.11.2015 verpflichtet, bei der Anmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person dem Meldepflichtigen eine Bestätigung des Einzugs zur Vorlage bei der Meldebehörde ausstellen muss:

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung (Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird) zur Verfügung stellt. Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch Hauptmieter sein, die Wohnraum untervermieten.“

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
  • Datum des tatsächlichen Einzugs
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen

Die bloße Vorlage des Mietvertrags erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. 

In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm zuvor von der Meldebehörde mitgeteilt wurde. Weigert sich der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung (rechtzeitig) zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

 

Verfahrensablauf

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter.

Es besteht für Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde-/Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

Hinweise

Wenn die Bestätigung vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

Fristen

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Online-Verfahren

Kosten

Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung fallen keine Gebühren an.

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Zuständiges Amt

Markt Feucht - Bürgerbüro
Hauptstraße 33
90537 Feucht
Telefonnummer +49 9128 9167-0
Faxnummer +49 9128 9167-63

Ansprechpartner

Nadine Geier
Telefonnummer 09128/9167-313
Sabine Niesche
Telefonnummer 09128/9167-312
Christine Seehann
Telefonnummer 09128/9167-316
Manuela Silberhorn
Telefonnummer 09128/9167-314
Mirijam Weigl
Telefonnummer 09128/9167-315
Anne Wiedenmann
Telefonnummer 09128/9167-311
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 01.08.2022
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