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Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter, Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Nicht-EU-Bürger, die als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter auftreten wollen, benötigen eine Gewerbeerlaubnis.
Beschreibung
Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -4 der Gewerbeordnung sind erlaubnispflichtig:
- die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume,
- die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
- die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
- die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c Gewerbeordnung müssen Sie das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Voraussetzungen
Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden; für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter ist zusätzlich der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Bezüglich der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 Gewerbeordnung) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) festgestellt.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zuverlässigkeitsnachweis Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewer
- Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. Auskunft des Insolvenzgerichts über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882ff. Zivilprozesso
- Unterlagen für Maklererlaubnis (nicht EU-Bürger) bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen
- für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Kosten
Gebühren für Erlaubnis:
- bei Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern:
gemäß § 3 Absatz 6 des IHK-Gesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der IHK für München und Oberbayern i. V. m. Ziffer 2.1 Littera c der Anlage zur Gebührenordnung- Regelverfahren als Immobilienmakler: 280 Euro
- Regelverfahren als Darlehensvermittler: 280 Euro
- Regelverfahren als Bauträger: 280 Euro
- Regelverfahren als Baubetreuer: 280 Euro
- Regelverfahren als Wohnimmobilienverwalter: 300 Euro
- Bei Vorlage einer Erlaubnis nach §§ 34c/d/f/h/i GewO, die bei Antragseingang nicht älter als drei Monate ist und im Regelverfahren erteilt wurde oder bei gleichzeitigem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 34c/d/f/h/i GewO im Regelverfahren verringert sich die Gebühr für die zweite und jede weitere Erlaubnis um 68 Euro.
- bei Zuständigkeit der IHK Aschaffenburg:
gemäß § 3 Absatz 6 des IHK-Gesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der IHK Aschaffenburg i.V.m. Ziffer 2.4 Littera a bzw. 2.5 Littera a bzw. 2.6 Littera a bzw. 2.7 Littera a bzw. 2.8 Littera a der Anlage zur Gebührenordnung- Immobilienmakler: 285 Euro
- Darlehensvermittler: 285 Euro
- Bauträger: 285 Euro
- Baubetreuer: 285 Euro
- Wohnimmobilienverwalter: 250 Euro
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft: je 13 Euro
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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