Dienstleistungen: Markt Feucht

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Markt im Grünen -mit Tradition & Moderne
Gauchsbachaue Feucht
Tucherschloss und Barockgarten im Winter
Zeidlerschloss im Winter
Pfinzingschloss im Winter

Dienstleistungen

Das Bayernportal mit seinen Dienstleistungen ist ein Portal der Landesregierung Bayern zu Informationen über staatliche und kommunale Behörden in Bayern und deren Leistungen. Sie können damit verschiedene Behördengänge rund um die Uhr vorbereiten und immer mehr Leistungen online abrufen.

Unter Formulare & Infos finden Sie weitere Anträge, Formulare und Informationen.

Biersteuer, Beantragung der Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Bierprodukten

Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken mit versteuerten oder unversteuerten Bierprodukten umgehen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Dazu zählt unter anderem das Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Versenden oder Empfangen.

Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüft das örtliche zuständige Hauptzollamt, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick

  • auf die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die räumliche und technische Einrichtung Ihres Betriebs.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:

  • für ein Steuerlager: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuertes Bier. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem das Bier hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
  • als “registrierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie empfangen Bier aus dem Ausland, für das die Biersteuer ausgesetzt ist.
  • als “registrierter Versender“: Sie versenden Bier und Bierprodukte vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.
  • als “zertifizierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie beziehen Bier, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits versteuert wurde.
  • als “zertifizierter Versender“: Sie versenden Bier in einen anderen Mitgliedstaat, das im deutschen Steuergebiet versteuert wurde.
  • als “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat: Sie möchten Bier, das in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurde, an eine Privatperson im deutschen Steuergebiet liefern.
  • als “Steuervertreter eines Versandhändlers“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat: Sie sind im Steuergebiet ansässig und wurden von einem Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Steuervertreter benannt und mit der Abwicklung des Versandhandels mit Bier im deutschen Steuergebiet beauftragt.
  • zur steuerfreien Verwendung: Sie verwenden Bier steuerfrei zu gewerblichen Zwecken.

Die Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Biererzeugnissen erhalten Sie in der Regel nur wenn Sie ein Gewerbe betreiben

Für sämtliche Erlaubnisse muss eine steuerliche Zuverlässigkeit vorliegen. Darüber hinaus müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Für die Erlaubnis als “Steuerlagerinhaber“:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie hinterlegen unter Umständen eine Sicherheit.
  • Wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll:
    • Der jährliche Lagerumschlag liegt voraussichtlich über 5.000 Hektoliter.
    • Die Lagerdauer beträgt mehr als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt.

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger“ für nicht nur gelegentlichen Empfang:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Bei Erlaubnis zum Empfang unter Steueraussetzung: Sie leisten eine Sicherheit in Höhe der Steuer, die während eines Monats entsteht.

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang“:

  • Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

Für die Erlaubnis als “registrierter Versender“:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedsstaaten: Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den nicht nur gelegentlichen Empfang:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten eine Sicherheit

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den Empfang im Einzelfall:

  • Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Versender“:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.

Für die Erlaubnis als “Steuervertreter eines Versandhändlers“:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

Für die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung:

  • Der voraussichtliche Jahresbedarf liegt über 75 Hektoliter Bier.
  • In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger:
    • Sie empfangen Waren aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
    • vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung.

Die Erlaubnis müssen Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen:

Antrag im Zoll-Portal:

  • Sie rufen das Zoll-Portal auf und melden sich an.
    • Zur Nutzung der Dienstleistung ist eine einmalige Registrierung im Zoll-Portal notwendig.
    • Um die Dienstleistung im Zoll-Portal aufrufen zu können, ist eine Identifizierung mit „ELSTER“ erforderlich. Nähere Informationen finden sie unter dem Punkt “Online-Dienst“.
  • Sie wählen die Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" aus.   Folgende Formulare stehen Ihnen dort zur Verfügung:
    • Steuerlagerinhaber:
      • Formular 2000: – “Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2001 – Betriebserklärung für ein Steuerlager für Bier
    • “registrierter Versender“:
      • Formular 2736 – “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender oder Anzeige einer Änderung“
      • Formular 2737 – Warenverzeichnis - registrierter Versender
    • “Verwender“:
      • Formular 2740: – “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2741: – “Anlage zum Antrag auf Erteilung bzw. Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (Betriebserklärung)“
    • “registrierter Empfänger“ (Dauererlaubnis):
      • Formular 2745: – “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis) für Bier“
      • Formular 2746 – Warenverzeichnis für registrierte Empfänger
    • “registrierter Empfänger“ im Einzelfall:
      • Formular 2728: – “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall
    • “zertifizierter Empfänger“
      • Formular 2758: – “Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers“
      • Formular 2759 – Warenverzeichnis für zertifizierte Empfänger 
    • “zertifizierter Versender“:
      • Formular 2742: – “Zertifizierter Versender – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders“
      • Formular 2743: Warenverzeichnis – “zertifizierter Versender“
    • “Versandhändler“:
      • Formular 2761: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2762: Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler – Warenverzeichnis“
    • Steuervertreter eines Versandhändlers:
      • Formular 2752: Anzeige des Versandhändlers über die Beauftragung eines Steuervertreters für die Abwicklung des Versandhandels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem zollrechtlich/steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten an Privatpersonen
      • Formular 2753: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis mit Warenverzeichnis
      • Formular 2754: Warenverzeichnis für Beauftragte eines Versandhändlers
  • Sie füllen das gewählte Formular vollständig aus.
  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen elektronisch ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid (Erlaubnis oder Ablehnung) zum eingereichten Formular digital abrufen.

Antrag per Post:

  • Sie laden das für Sie passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung herunter als.
    • “Steuerlagerinhaber“:
      • Formular 2000: “Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2001: Betriebserklärung für ein Steuerlager für Bier
    • “registrierter Versender“:
      • Formular 2736: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender oder Anzeige einer Änderung“
      • Formular 2737: Warenverzeichnis - registrierter Versender
    • “Verwender“:
      • Formular 2740: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2741: Anlage zum Antrag auf Erteilung bzw. Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (Betriebserklärung)“
    • “registrierter Empfänger“ (Dauererlaubnis):
      • Formular 2745: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis) für Bier“
      • Formular 2746: Warenverzeichnis für registrierte Empfänger
    • “registrierter Empfänger“ im Einzelfall:
      • Formular 2728: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall
    • “zertifizierter Empfänger“
      • Formular 2758: “Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers“
      • Formular 2759: Warenverzeichnis für zertifizierte Empfänger 
    • “zertifizierter Versender“:
      • Formular 2742: “Zertifizierter Versender – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders“
      • Formular 2743: Warenverzeichnis – zertifizierter Versender
    • „Versandhändler“:
      • Formular 2761: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis
      • Formular 2762: Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler – Warenverzeichnis
    • “Steuervertreter eines Versandhändlers“:
      • Formular 2752: Anzeige des Versandhändlers über die Beauftragung eines Steuervertreters für die Abwicklung des Versandhandels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem zollrechtlich/steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten an Privatpersonen
      • Formular 2753: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis mit Warenverzeichnis
      • Formular 2754: Warenverzeichnis für Beauftragte eines Versandhandels
  • Sie füllen das jeweilige Formular vollständig aus, fügen gegebenenfalls die zusätzlichen Unterlagen bei. Jedes Formular enthält Ausfüllhinweise und gegebenenfalls weitere Informationen zum beantragten Verfahren.
  • Sie senden alles per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid in Form einer Erlaubnis oder einer Ablehnung.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als “registrierter Versender“ oder als “Steuervertreter eines Versandhändlers“ stellen.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tat-sächlichen Betriebsverhältnisse. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden

Es fallen keine Kosten an. Unter Umständen müssen Sie eine Sicherheit hinterlegen, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)
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