Zweck
Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des Projekts "Sprache schafft Chancen" Ehrenamtliche finanziell, die volljährigen Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund die deutsche Sprache beibringen.
Gegenstand
Gefördert werden ehrenamtliche Sprachkurse, die der Integration von volljährigen Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund dienen. Zudem sind im Rahmen der Sprachkurse ergänzende Begegnungsformate (z. B. Basteln, Nähen), Spaziergänge und kulturelle Ausflüge (z. B. Stadtführung, Museum), die in einem engen Bezug zur Sprachförderung stehen, förderfähig.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Ehrenamtliche, Mitgliedseinrichtungen der lagfa bayern e. V. und gemeinnützige Organisationen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Sprachkurses tatsächlich anfallenden Sachausgaben, z. B. Mietkosten für Räumlichkeiten, Materialkosten (z. B. Lehrwerke, Lern-Apps, Kopien, Stifte, Blöcke, Ordner, Flipcharts usw.), Fahrtkosten. Eine Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht zuwendungsfähig. Auf Antrag sind jeweils auch 20 % der beantragten Gesamtfördersumme (also 20 €, 40 €, 60 €, 80 € oder 100 €) als Anerkennung für ehrenamtliches Engagement zuwendungsfähig. Der zu belegende Förderbetrag reduziert sich bei Inanspruchnahme entsprechend (bei 100 € auf 80 €, bei 200 € auf 160 €, bei 300 € auf 240 €, bei 400 € auf 320 €, bei 500 € auf 400 €).
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf die jeweiligen max. Höchstbeträge. Die max. Förderung beträgt 100 € (mind. 1 Teilnehmender), 200 € (mind. 2 Teilnehmende), 300 € (mind. 3 Teilnehmende), 400 € (mind. 4 Teilnehmende) bzw. 500 € (mind. 5 Teilnehmende). Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger durch Eigen- oder durch Drittmittel aufgebracht werden und dürfen bei den Ausgaben der Maßnahme nicht angesetzt werden.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Zuwendungsanträge können unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.