Im Fahreignungsregister werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Je nach Schwere und Unfallrelevanz des Fehlverhaltens werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Im Detail kann die Punktbewertung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt eine Häufung von Punkten zu folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:
Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
Beim Punktestand von 4 bis 5 Punkte (1. Stufe), erfolgt eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Ein entsprechender Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist nur einmal in fünf Jahren möglich, und kann auch schon bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgen.
Beim Punktestand von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, in dieser Stufe allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit.
Beim Punktestand von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe) erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.
Über Ihren ''Kontostand'' im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.
Die Antragstellung beim Kraftfahrtbundesamt ist schriftlich oder elektronisch (sowie auch persönlich in Flensburg) möglich.