Dienstleistungen: Markt Feucht

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Das Bayernportal mit seinen Dienstleistungen ist ein Portal der Landesregierung Bayern zu Informationen über staatliche und kommunale Behörden in Bayern und deren Leistungen. Sie können damit verschiedene Behördengänge rund um die Uhr vorbereiten und immer mehr Leistungen online abrufen.

Unter Formulare & Infos finden Sie weitere Anträge, Formulare und Informationen.

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Berufsausübungsgesellschaft, Beantragung der Zulassung durch Rechtsanwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Auch eine Verbindung mit Angehörigen anderer Berufe ist möglich. Diese müssen grundsätzlich von den Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stehen umfangreiche Möglichkeiten einer beruflichen Zusammenarbeit offen. Das Institut der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich untereinander, aber auch mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen. Möglich ist etwa eine Verbindung mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Auch ein Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist unter den Voraussetzungen des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zulässig. Angehörige von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten können ebenfalls in Berufsausübungsgesellschaften einbezogen werden, wenn diese nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 BRAO berechtigt wären, sich in Deutschland niederzulassen.

Die Wahl der Rechtsform steht Berufsausübungsgesellschaften frei: Sie können sich in sämtlichen Rechtsformen organisieren, die nach deutschem Recht zulässig sind. Auch Handelsgesellschaften sind möglich. Darüber hinaus sind Europäische Gesellschaften ebenso gestattet wie Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind.

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte haben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen sich als "Rechtsanwaltsgesellschaften" bezeichnen.

Berufsausübungsgesellschaften müssen grundsätzlich von den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den in §§ 59b und 59c BRAO genannten Berufsgruppen angehören. Die Berufsausübungsgesellschaft muss eine zulässige Rechtsform gewählt haben und darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. Sie muss zudem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. Sie ist während der Dauer der Betätigung aufrecht zu erhalten.

Nach ihrer Zulassung werden Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder der zulassenden Kammern.

Keine Zulassung ist erforderlich für

  • Personengesellschaften, bei denen erstens keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen zweitens als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören,
  • Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften entweder von mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften oder von einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften und einem oder mehreren Rechtsanwälten für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft). Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind.

Die genannten Gesellschaften können aber freiwillig eine Zulassung beantragen. Sie werden nach Zulassung ebenfalls Mitglieder der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

Die Zulassung muss über das Antragsformular der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt werden.
  • Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
  • Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen.
  • Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

Die Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften sind mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie haben die vormals geltenden Regelungen zu den Rechtsanwaltsgesellschaften abgelöst und die Möglichkeiten der beruflichen Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten deutlich erweitert.

keine

 

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.

Für die Zulassung fallen Gebühren an. Diese werden von der Rechtsanwaltskammer festgelegt.

Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Mitgliedsbeitrag für die Gesellschaft sowie der Kammerbeitrag für die einzelnen natürlichen Personen an, soweit diese ebenfalls Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer sind. Auskünfte zur Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge erteilen die Rechtsanwaltskammern.

Die Gebühren und Beiträge können durch Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
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