Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, ausgenommen Gäste in teilstationären Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, sowie von besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, durch die Überwachungs- und Prüftätigkeit der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
Die bei den Kreisverwaltungsbehörden angesiedelten Fachstellen überwachen unter anderem die Wahrung der Würde, Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität der Bewohnerinnen und Bewohner, der angemessenen Wohn-, Pflege- und Betreuungsqualität, der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den Einsatz von ausreichend fachlich qualifizierten und persönlich geeigneten Personals. Der staatlichen Aufsichtsbehörde sind die Absicht den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme sowie beispielsweise deren Schließung, ihre Verlegung, die Änderung der Art oder ihrer Bettenanzahl und der Wechsel der Leitung anzuzeigen.
Das PfleWoqG enthält außerdem Regelungen für Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, selbst- und trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen sowie betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung.
Die Fachstelle übernimmt Beratungs- und Informationsaufgaben sowie Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Sie kann vollstationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen jederzeit unangemeldet überprüfen, bestimmte Auskünfte verlangen und bei festgestellten Mängeln Anordnungen erlassen. Diese können von Auflagen zur Abstellung von einzelnen Mängel bis hin zu einem Aufnahmestopp, Beschäftigungsverboten und zur Betriebsuntersagung reichen.