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auf den gewünschten Tag
oder die Kalenderwoche
28.09.2007 Allgemeinverfügung 20-km-Schutzzone gesamtes Landkreisgebiet
Das Landratsamt
Nürnberger Land erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Aufgrund eines am 28.09.2007
amtlich festgestellten Ausbruchs der Blauzungenkrankheit in der Gemeinde
Neunkirchen a.S. im Landkreis Nürnberger Land, muss gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 und 2 der Blauzungenkrankheit-Verordnung eine Schutzzone mit
einem Radius von 20 km um den Seuchenbestand herum eingerichtet werden. Wegen
der starken Ausbreitungstendenz der Blauzungenkrankheit wird das gesamte
Gebiet des Landkreises Nürnberger Land zur 20 km-Schutzzone erklärt.
2. Für die unter Ziff. 1.
bezeichnete 20 km-Schutzzone werden ab sofort folgende Schutzmaßnahmen
angeordnet:
2.1 Sämtliche für die
Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere (Wiederkäuer und Kameliden) werden unter
behördliche Beobachtung gestellt.
2.2 Bei sämtlichen für die
Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren hat der Tierhalter die regelmäßige
klinische Untersuchung durch den Amtstierarzt zu dulden.
2.3 Seuchenverdächtige Tiere
sind vom Tierhalter virologisch oder serologisch auf die Blauzungenkrankheit
untersuchen zu lassen. Ein Seuchenverdacht liegt vor, wenn klinische Erscheinungen
auf das Vorliegen der Blauzungenkrankheit hindeuten. Ein solcher Verdacht ist
unverzüglich dem Staatlichen Veterinäramt des Landratsamtes Nürnberger Land,
Waldluststr. 1, 91207 Lauf, ( 09123/950362 zu melden.
2.4 Sämtliche seuchenverdächtige
und verendete Tiere der empfänglichen Arten sind pathologisch-anatomisch durch
den Amtstierarzt untersuchen und anschließend unschädlich beseitigen zu lassen.
2.5 Der Tierhalter hat
Aufzeichnungen über den Bestand der empfänglichen Tiere zu machen;
Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind am selben Tage aufzuzeichnen.
2.6 Sämtliche für die
Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere, deren Ställe oder sonstigen Standorte
sind mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln.
3. Die sofortige Vollziehung
der Nummern 1 und 2 wird angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung einer
Klage nicht bereits auf Grund von § 80 Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 80
Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
4. Für diese Allgemeinverfügung
wird als Tag der Bekanntgabe der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgende
Tag bestimmt.
5. Die Allgemeinverfügung vom
28.09.2007, wird zum 01.10.2007 aufgehoben.
Hinweise
1. Zu den empfänglichen Tieren
zählen Haus- und Wildrinder, Haus- und Wildschafe, Haus- und Wildziegen,
Hirschartige, Antilopen, Kamele, Dromedare, Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas.
2. Die Aufzeichnungen über den
Bestand nach Nr. 2.5 der Verfügung sind entsprechend den Vorgaben der
Viehverkehrsverordnung zu tätigen (Führen eines tagesaktuellen Bestandsregisters).
3. Das Verbringen
empfänglicher Tiere aus dem in dieser Verfügung genannten Gebiet ist gemäß § 1
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
vom 31.08.2006 grundsätzlich verboten.
a)
Hiervon abweichend dürfen Schlachttiere
* zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden,
die innerhalb eines Blauzungenkrankheit[1]-Restriktionsgebiets
(20 km oder 150 km-Zone) liegt.
* zur unmittelbaren Schlachtung mit Genehmigung des Landratsamtes Nürnberger
Land in eine außerhalb der BT-Restriktionsgebiete gelegene Schlachtstätte
verbracht werden, wenn
- die
zuständige Behörde zugestimmt hat und
-
in einer schriftlichen Tierhaltererklärung bestätigt
wird, dass keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit vorliegen und
-
die Tiere in einem verplombten Fahrzeug zur
Schlachtstätte transportiert werden.
Die für den Herkunftsbestand
zuständige Veterinärbehörde informiert die für die Schlachtstätte zuständige
Veterinärbehörde über den bevorstehenden Transport. Die für die Schlachtstätte
zuständige Veterinärbehörde informiert die für den Herkunftsbestand zuständige
Veterinärbehörde über die Ankunft der Tiere.
b) Nutz- und Zuchttiere dürfen abweichend von dem
grundsätzlichen Verbringungsverbot mit Genehmigung des Veterinäramts,
Landratsamt Nürnberger Land, in einen innerhalb des 150-km-Beobachtungsgebiets
gelegenen Betrieb verbracht werden, wenn
- die zu verbringenden Tiere
mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit Insektiziden behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis
untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) oder
-
die zu verbringenden Tiere
mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit Insektiziden behandelt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis
untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) und
-
die Dokumentation über die
Repellentbehandlung mitgeführt wird und
-
die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat.
oder
- die zu verbringenden Tiere
nicht älter als 30 Tage sind und am Tage des Verbringens keine klinischen
Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen und
- die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat und
- die Tiere sieben Tage vor der
Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und
-
die Dokumentation über die
Repellentbehandlung mitgeführt wird und
-
sichergestellt ist, dass die
Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und aus
diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
c) Das Verbringen von empfänglichen Zucht- und Nutztieren aus der 20 km-Schutzzone in ein Gebiet außerhalb der 150 km-Schutzzone kann nur nach vorheriger Genehmigung des Veterinäramtes und unter Auflagen durchgeführt werden. Die entsprechenden Auflagen können bei Bedarf beim Veterinäramt Lauf unter ( 09123/950362 erfragt werden.
4. Diese Allgemeinverfügung und
ihre Begründung können während der allgemeinen Öffnungszeiten im Landratsamtes
Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf, Zimmer 157, eingesehen werden.
5. Vorsätzliche und fahrlässige
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von
§ 8 Abs. 1 der Blauzungenkrankheit-Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr.
1 Tierseuchengesetz und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet
werden.
Begründung:
I.
Die Blauzungenkrankheit ist
anzeigepflichtige Tierseuche. Die Erkrankung ist eine eine virale Infektionskrankheit von Schafen, Ziegen, Kühen und anderen
domestizierten und wild lebenden Wiederkäuern
sowie Kameliden.
Diese
Infektionskrankheit wird durch Mücken der Gattung Culicoides aus der Familie
der Gnitzen übertragen (siehe auch Virusinfektion). Die Gnitze nimmt das im
Blut eines infizierten Tieres zirkulierende Virus während des Saugaktes auf.
Nach einem Vermehrungszyklus des Virus im Insekt, bei dem das Virus auch in die
Speicheldrüse gelangt, überträgt es dieses beim nächsten Saugen auf ein
anderes, ggf. noch nicht infiziertes Tier.
Eine
rein mechanische Übertragung ist auch durch andere Stechmücken, Zecken oder
Schaflausfliegen möglich. Außerdem kann das Sperma infizierter Bullen während
der Virämie Virus enthalten. Eine Übertragung durch Kontaktinfektion oder Schmierinfektion
unter Tieren so wie eine Übertragbarkeit auf den Menschen ist nicht bekannt.
II.
Zuständig für die Anordnung
der Maßnahmen ist das Landratsamt Nürnberger Land als örtlich zuständige
Kreisverwaltungsbehörde (Art. 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts).
Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.2002 in der derzeit
geltenden Fassung ordnet die zuständige Behörde bei allen empfängliche Tiere
haltenden Betrieben, die in dem Gebiet innerhalb eines Radius von 20 km um den
Ausbruchsbetrieb liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 der o. g. Verordnung
zwingend an; ein Ermessen steht der anordnenden Behörde hierbei nicht zu.
Aufgrund der starken
Ausbreitungstendenz der Blauzungenkrankheit war es erforderlich, den gesamten
Landkreis Nürnberger Land in die 20 km–Schutzzone aufzunehmen und die o. g.
Anordnungen für empfängliche Tiere haltende Betriebe innerhalb dieses Gebietes
zu treffen.
Die Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit der Nrn 1 und 2 erfolgte im öffentlichen Interesse gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Interesse an einer
wirkungsvollen Tierseuchenbekämpfung und an der Verhütung einer Verschleppung
des Seuchenerregers ist höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der
aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Angesichts der
Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und
der damit verbundenen massiven volkswirtschaftlichen Schäden, kann sich die
Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der
damit verbundenen zeitlichen Verzögerung hinsichtlich der Bekämpfung der
Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen
Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurücktreten.
Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Bekanntgabe
eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen
Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein
hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende
Tag bestimmt werden. Da die angeordneten Maßnahmen im Interesse einer wirksamen
Tierseuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung
Gebrauch gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder
Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.)
werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nürnberger
Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz einzulegen. Sollte über den
Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in
Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade
24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf
von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn
wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben
wird:
Die Klage
ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach
616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der
Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende
Wirkung (§ 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid auch dann
befolgt werden muss, wenn er mit Widerspruch oder Klage angegriffen wird. Beim
Landratsamt Nürnberger Land kann die Aussetzung der Vollziehung oder beim
Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach kann die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragt werden
(§ 80 Abs.4 Satz 1, Abs.5 VwGO).
Hinweise
zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch
das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich der landwirtschaftlichen
Angelegenheiten ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine
Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
- Die
Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch
E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft
Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit
01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
gez.
Kroder
Regierungsrat
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